Der Berufungsbeklagte verfügt mithin über 75 % der freien Mittel und die Berufungsbeklagte über 25 %. Auf den Unterhaltsbetrag von Fr. 1‘090.- bezogen, ergeben 75% Fr. 817.-. Im Ergebnis ist somit das angefochtene Urteil, durch das der Berufungskläger verpflichtet wird, für den Unterhalt seiner beiden Kinder mit je Fr. 800.- aufzukommen, nicht zu beanstanden. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 3. a) Weiter wirft der Berufungskläger der Vorinstanz vor, zu Unrecht angenommen zu haben, er wohne mit J.________ zusammen. J.________ übernachte lediglich ab und zu bei ihm. Sie sei aber nicht seine Partnerin.