Dies bedeutet freilich nicht, dass der nicht gedeckte Kinderbedarf schematisch im Verhältnis der frei verfügbaren Mittel ("Überschuss") aufzuteilen wäre. Das Gericht verfügt auch dabei über einen weiten Spielraum des Ermessens (vgl. BGer 5C.106/2004 vom 5. Juli 2004 E. 4; Hausheer/Spycher (Hrsg.), Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, S. 454 N 06.171). Der Berufungskläger verfügt monatlich über freie finanzielle Mittel in der Höhe von Fr. 2‘253.30 (vgl. E. 2a und 3a hiernach: Fr. 3‘900.- - Fr. 1‘646.70) und die Berufungsbeklagte von Fr. 716.- (vgl. E. 3b hiernach). Der Berufungsbeklagte verfügt mithin über 75 % der freien Mittel und die Berufungsbeklagte über 25 %.