Abs. 1 ZGB). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist unter Leistungsfähigkeit das nach Deckung des notwendigen Eigenbedarfs verbleibende wirtschaftliche Potenzial zu verstehen. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich somit aus einer Gegenüberstellung seines Bedarfs und seines Nettoeinkommens. Massgebend ist deshalb nicht ein blosser Einkommensvergleich, sondern es ist auf die frei verfügbaren Mittel abzustellen. Dies bedeutet freilich nicht, dass der nicht gedeckte Kinderbedarf schematisch im Verhältnis der frei verfügbaren Mittel ("Überschuss") aufzuteilen wäre.