Dieser Betrag sei jedoch auf Fr. 800.- zu erhöhen, da berücksichtigt werden müsse, dass die Mutter die Kinder zu einem grösseren Teil als der Vater betreue (act. 68/8). Die Berufungsbeklagte wendet zu Recht ein, dass die freiburgische Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Unterhaltskosten der Kinder unter den Eltern nicht nach Einkommenshöhe, sondern im Verhältnis ihres verfügbaren Saldos, also der Differenz zwischen dem Einkommen und dem erweiterten Existenzminimum, aufzuteilen sind. Das Gesetz fordert nämlich unter anderem auch, dass der Unterhaltsbeitrag der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll (vgl. Art. 285 Kantonsgericht KG Seite 7 von 13