Zum einen sei er willens und fähig, die Kinder im gleichen Masse wie die Berufungsbeklagte zu betreuen. Zum anderen werde einer allfälligen Mehrbetreuung der obhutsberechtigten Person schon dadurch Rechnung getragen, als sie ihren Anteil nicht in Form einer Unterhaltszahlung an Dritte weggeben müsse. Das Zivilgericht hielt fest, dass, wäre von einer strikten Beteiligung der Eltern im Verhältnis ihres Einkommens auszugehen, der Vater rund Fr. 621.- (57 %) zu tragen hätte. Dieser Betrag sei jedoch auf Fr. 800.- zu erhöhen, da berücksichtigt werden müsse, dass die Mutter die Kinder zu einem grösseren Teil als der Vater betreue (act.