Der von der Vorinstanz bestimmte monatliche Unterhaltsbedarf pro Kind von Fr. 1‘090.- ist mithin zu bestätigen (Fr. 1‘730.- - Fr. 590.- [Kosten für Pflege und Erziehung] + Fr. 300.- [Fremdbetreuung] - Fr. 350.- [Kinder- und Arbeitgeberzulagen]; act. 68/7+8). c) Schliesslich wird gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Beteiligung der Eltern am Unterhaltsbedarf im Verhältnis ihres Einkommens festzulegen. Zum einen sei er willens und fähig, die Kinder im gleichen Masse wie die Berufungsbeklagte zu betreuen.