Die Kindsmutter ist teilzeitlich erwerbstätig und deshalb auf eine zuverlässige Betreuung der Kinder angewiesen. Selbst wenn der Berufungskläger vorbringt, er könne sich die Zeit auch dann nehmen, wenn er wieder eine Arbeit gefunden habe, nützt dies der Berufungsbeklagten nichts, wenn sie nicht darauf zählen kann, dass er die Kinder tatsächlich betreut. Die Feststellung der Vorinstanz, der Berufungskläger sei nicht sehr zuverlässig, wird von diesem nicht in Abrede gestellt, sodass das Urteil in diesem Punkt zu bestätigen ist. Weiter geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, dass die Vorinstanz einen konkreten Betrag für Übernachtungen hinzugezählt hätte.