Ausserdem habe er sich bei der bisherigen Ausübung des Besuchsrechts nicht als sehr zuverlässig gezeigt. Ausser am 8. Februar 2014, als er gemäss seinen Angaben noch nicht im Besitz des Besuchsplans gewesen sei, habe er nach Angaben der Kindsmutter die Kinder auch am 7. Dezember 2013 nicht bei sich gehabt. Er habe es anscheinend vergessen und sei nicht erreichbar gewesen (act. 68/7). Die Kindsmutter ist teilzeitlich erwerbstätig und deshalb auf eine zuverlässige Betreuung der Kinder angewiesen.