Das Zivilgericht hat erwogen, dass vom Bedarf von Fr. 1‘730.- pro Monat gemäss Zürcher Tabellen die Kosten für Pflege und Erziehung in der Höhe von Fr. 590.- abzuziehen seien, jedoch die Kosten für die Fremdbetreuung während der Arbeitstätigkeit der Kindsmutter hinzuzuzählen seien. Der Kindsvater habe zwar angeboten, die Kinder während dieser Zeit zu betreuen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass er jederzeit eine Arbeitsstelle finden könnte und diesfalls eine neue Regelung nötig wäre. Ausserdem habe er sich bei der bisherigen Ausübung des Besuchsrechts nicht als sehr zuverlässig gezeigt.