Der Berufungskläger bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder hinzugezählt. Er habe angeboten, die Kinder zumindest in der Zeit zu betreuen, während der die Berufungsbeklagte arbeitsbedingt abwesend sei. Es sei unwahrscheinlich, dass er eine neue Arbeitsstelle finde, er könne sich aber auch diesfalls entsprechend einrichten. Es sei ausserdem unerklärlich, weshalb die Vorinstanz bei der Berechnung dieser Kosten Entschädigungen für Übernachtungen berücksichtige. Zudem sei davon auszugehen, dass der Betreuungsbedarf der Kinder in ca. 2 bis 3 Jahren ohnehin – d.h. aufgrund der Einschulung – stark vermindert sein werde.