Wie der Berufungskläger selber vorbringt und auch aus den im erstinstanzlichen Verfahren von ihm eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenkasse ersichtlich ist (act. 50/4-15), entspricht die Differenz dem vom Betreibungsamt gepfändeten Anteil. Es handelt sich somit um Auslagen, die allenfalls höchstens im Rahmen der Berechnung seines Existenzminimums berücksichtigt werden könnten (vgl. aber BGer 5C.77/2001 vom 6. September 2009 E. 2d dd) und nicht bereits bei der Berechnung des Einkommens. Damit ist die Rüge des Berufungsklägers unbegründet und abzuweisen. b) Der Berufungskläger bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder hinzugezählt.