Das durchschnittliche Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit habe pro Haushalt Fr. 6‘409.- brutto betragen. Da die Parteien zusammen ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6‘900.- (Fr. 3‘000.- [Berufungsbeklagte] + Fr. 3‘900.- [Berufungskläger]) zuzüglich Kinder- und Arbeitgeberzulagen von insgesamt Fr. 700.- erzielen, sei im vorliegenden Fall kein prozentualer Abzug von den Bedarfszahlen gemäss Zürcher Tabellen vorzunehmen (act. 68/5f.).