310 ZPO). d) Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend gehen alle relevanten Informationen aus den Akten hervor, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2. a) Zunächst wirft der Berufungskläger dem Zivilgericht vor, die Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder zu hoch angesetzt zu haben. Die Beträge der „Zürcher Tabellen“ habe es zu Kantonsgericht KG Seite 5 von 13