Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Vorliegend wurde das angefochtene Urteil dem Berufungskläger am 27. Mai 2014 (act. 70) zugestellt. Mit Postaufgabe der Berufungsschrift am 10. Juni 2014 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Die Berufung enthält ausserdem Rechtsbegehren und eine Begründung. Darauf ist grundsätzlich einzutreten. c) Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).