Die Berufungsbeklagte verlangte für die beiden Kinder je Fr. 800.- und einen Beitrag an ihren eigenen Unterhalt von Fr. 860.- bis am 30. April 2028. Somit waren insgesamt Fr. 1‘550.- pro Monat strittig (2 x [Fr. 800.- - Fr. 110] + Fr. 860.-). Der Streitwert von Fr. 10‘000.- ist somit längstens erreicht. Im Übrigen ist auch der Streitwert von Fr. 30‘000.-, der die Anfechtung des vorliegenden Urteils mit zivilrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht ermöglicht, erreicht. Vor dem hiesigen Gerichtshof sind unter anderem Unterhaltsbeiträge von gesamthaft monatlich Fr. 978.- (2 x [Fr. 800.- - Fr. 355.-] + [Fr. 250.- - Fr. 162.-]) strittig. b) Gemäss Art.