1. a) Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.- beträgt (Art. 308 ZPO). Der Berufungskläger war im erstinstanzlichen Verfahren namentlich bereit, Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder von je Fr. 110.- pro Monat zu bezahlen und verlangte festzustellen, dass er seiner Ehefrau keinen Unterhaltsbeitrag schuldet. Die Berufungsbeklagte verlangte für die beiden Kinder je Fr. 800.- und einen Beitrag an ihren eigenen Unterhalt von Fr. 860.- bis am 30. April 2028.