Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 3.5 Die Pensionskasse der Berufungsbeklagten sei anzuweisen, nach Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Berufungsbeklagten Fr. 5‘836.10 zuzüglich seit dem 28. Februar 2014 laufender vertraglicher Zinsen auf das Vorsorgekonto des Berufungsklägers zu überweisen. 3.6. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) seien den Parteien hälftig aufzuerlegen. 4. Sämtliche Partei- und Verfahrenskosten des Verfahrens vor dem Kantonsgericht seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Am 1. September 2014 reichte B.________ ihre Berufungsantwort ein.