__ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 5‘973.10 zu bezahlen. Rechtsanwältin Gabriella Weber Morf erklärt sich als nicht mehrwertsteuerpflichtig. 12. […] 13. […] C. Gegen dieses Urteil reichte A.________ am 10. Juni 2014 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Auf die vorliegende Berufung sei einzutreten. 2. Die Ziffern 3 Absatz 1, 4, 7, 8, 9, 11 und 12 des Scheidungsurteils des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 5. Mai 2014 seien aufzuheben. 3.1. A.________ werde verpflichtet, B.________ an den Unterhalt seiner beiden Kinder D.________ und E.______