Mit Entscheid vom 11. September 2013 wurden vorsorgliche Massnahmen für das Scheidungsverfahren angeordnet. B.________ stellte ihre Anträge zu den Scheidungsfolgen am 13. November 2013 und verlangte namentlich, A.________ sei zu verpflichten, ihr an den Unterhalt der beiden Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 800.- zu bezahlen, zuzüglich allfällige Kinder-, Betreuungs- und Familienzulagen, sowie ihr an ihren persönlichen Unterhalt bis Ende April 2028 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 860.- zu bezahlen. Der Arbeitgeber von A.________ bzw. die Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, die genannten Beträge direkt an sie auszustellen.