{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-124_2014-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_124_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416e0a5323a881cea468d9182b2602be9b7ccdd56fc57024a1186cfd4eea19ca583f170c666e224cdcb92a4e3df34f8d82&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416e0a5323a881cea468d9182b2602be9b7ccdd56fc57024a1186cfd4eea19ca583f170c666e224cdcb92a4e3df34f8d82&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_124", "Checksum": "6bc12918565632676ac20dd34bd4c47a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 13.11.2014 101 2014 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 13.11.2014 101 2014 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 13.11.2014 101 2014 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Korrespondenz\nund Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer\neinfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche\num Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein\nPauschalhonorar von höchstens 500 Franken, ausnahmsweise 700 Franken (Art. 67 JR).\nc) Vorliegend kann der von Rechtsanwältin Gabriella Weber Morf vernünftigerweise\nbenötigte Zeitaufwand für das Berufungsverfahren auf 6 Stunden 40 Minuten festgesetzt werden.\nNamentlich kann die benötigte Zeit für die Lektüre der Berufungsschrift sowie deren Besprechung\nmit der Klientin auf 1 ½ Stunden, für das Verfassen der Berufungsantwort (inkl. allfällige\nRechtsabklärungen und Besprechungen mit der Klientin) auf 4 Stunden, für das Verfassen des\nGesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf 10 Minuten sowie für das Studium und die\nBesprechung des Urteils des hiesigen Hofes mit der Klientin auf 1 Stunde festgesetzt werden.\nLänger dauernde Besprechungen mit der Klientin erscheinen nicht notwendig angesichts der\nTatsache, dass diese schon im vorinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin Gabriella Weber\nMorf vertreten und letztere mit dem Fall und den Fakten bereits vertraut war. Auch erscheinen 11\nStunden für die Redaktion einer 14-seitigen Berufungsantwort, welche 11 Seiten Begründung\nenthält, als überhöht, da sich die Rechtsschrift nicht mit grundsätzlich neuen oder besonders\nkomplexen Rechtsfragen befasst. Die übrigen Aufwendungen für diverse Schreiben (an die\nKlientin, den Gegenanwalt und das Einreichen der Kostenliste) werden als Korrespondenz global\nmit Fr. 30.- entschädigt. Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 66.80 (Porto: Fr. 10.-, 142 Kopien à je\n40 Rp.).\nDas als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird aufgrund eines Stundenansatzes von\nFr. 230.- festgesetzt (Art. 65 JR). Bei einem Zeitaufwand von 6 Stunden 40 Minuten ergibt dies ein\nHonorar von Fr. 1‘533.35. Zuzüglich Korrespondenz zu Fr. 30.- und Auslagen von Fr. 66.80 ist die\nParteientschädigung insgesamt auf Fr. 1‘630.15 zu beziffern.\nDie angemessene Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO hingegen berechnet sich nach einem\nStundenansatz von Fr. 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Dem Gesagten zufolge ist Rechtsanwältin\nGabriella Weber Morf bei einem Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden 40 Minuten zu Fr. 180.-\n(Fr. 1‘200.-), der Korrespondenz zu Fr. 30.- und den Auslagen von Fr. 66.80 eine angemessene\nEntschädigung von Fr. 1‘296.80 zu entrichten. Rechtsanwältin Gabriella Weber Morf erklärt sich\nselbst als nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb keine Mehrwertsteuer hinzuzufügen ist.\nd) Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird der unentgeltliche\nRechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO). Da dem im\nvorliegenden Verfahren unterliegenden Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt\nwurde, ist Rechtsanwalt Thomas Zbinden angemessen zu entschädigen.\nVorliegend kann der von Rechtsanwalt Thomas Zbinden vernünftigerweise benötigte Zeitaufwand\nfür das Berufungsverfahren auf 6 Stunden festgesetzt werden. Namentlich kann die benötigte Zeit\nfür das Verfassen der Berufungsschrift (inkl. allfälliger Besprechung mit dem Klienten) auf 4\nStunden, für das Studium der Berufungsantwort und deren Besprechung mit dem Klienten auf 1\nStunde sowie für das Studium und die Besprechung des Urteils des hiesigen Hofes mit dem\nKlienten auf 1 Stunde festgesetzt werden. Weitere Besprechungen mit dem Klienten erscheinen\nKantonsgericht KG\nSeite 12 von 13\n\nnicht notwendig angesichts der Tatsache, dass dieser schon im vorinstanzlichen Verfahren durch\nRechtsanwalt Thomas Zbinden vertreten und letzterer mit dem Fall und den Fakten bereits vertraut\nwar. Die Leistungen im Zusammenhang mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 5. Mai 2014\n(Lektüre und Zustellung an den Klienten) sind zudem bereits durch die unentgeltliche Rechtspflege\ndes vorinstanzlichen Verfahrens abgegolten (vgl. E. 10 S. 16 des angefochtenen Entscheids).\nWeiter scheinen 6 Stunden (zzgl. 15 Minuten für das Erstellen des Beilagenverzeichnisses) für\neine 11-seitige Berufungsschrift, welche 7 ½ Seiten Begründung und Rechtsbegehren enthält, als\netwas hoch angesetzt, da sich die Rechtsschrift nicht mit grundsätzlich neuen oder besonders\nkomplexen Rechtsfragen befasst. Die übrigen Aufwendungen für diverse Schreiben (an den\nKlienten, die Gegenanwältin und den hiesigen Hof) werden als Korrespondenz global mit Fr. 130.-\nentschädigt. Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 66.20 (Porto: Fr. 41.80, 61 Kopien à je 40 Rp.).\nDem Gesagten zufolge ist Rechtsanwalt Thomas Zbinden bei einem Zeitaufwand von insgesamt\n6 Stunden zu Fr. 180.- (Fr. 1‘080.-), der Korrespondenz zu Fr. 130.- und den Auslagen von\nFr. 66.20, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 102.10, eine angemessene Entschädigung von\nFr. 1‘378.30 zu entrichten.\n\nDer Hof erkennt:\n\n"}