{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-124_2014-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_124_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416e0a5323a881cea468d9182b2602be9b7ccdd56fc57024a1186cfd4eea19ca583f170c666e224cdcb92a4e3df34f8d82&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416e0a5323a881cea468d9182b2602be9b7ccdd56fc57024a1186cfd4eea19ca583f170c666e224cdcb92a4e3df34f8d82&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_124", "Checksum": "6bc12918565632676ac20dd34bd4c47a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 13.11.2014 101 2014 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 13.11.2014 101 2014 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 13.11.2014 101 2014 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Insbesondere\nist nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte zu einem bestimmten\nVerhalten verleitet hätte, um daraus treuwidrige Vorteile zu ziehen. Das Urteil der Vorinstanz ist\naber im Ergebnis dennoch zu bestätigen. Wie die Berufungsbeklagte einwendet, hat der\nBerufungskläger nämlich die Möglichkeit, in Zukunft, bei einer neuen Anstellung, zu 100 % zu\narbeiten und entsprechend seine 2. Säule aufzubauen. Die Berufungsbeklagte hingegen wird in\nden nächsten rund 14 Jahren, d.h. bis der jüngste Sohn das 16. Altersjahr vollendet haben wird,\nhöchstens zu 70 % arbeiten und deshalb lediglich ein vermindertes Vorsorgeguthaben aufbauen\nkönnen. Zudem vermögen die vom Berufungskläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge diese Lücke\nnicht auszugleichen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach der Scheidung lassen\neine Teilung der Guthaben als offensichtlich unbillig erscheinen und rechtfertigen deshalb deren\nVerweigerung. Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt abzuweisen.\n6. In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt sich eine andere\nVerteilung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zum Vornherein nicht, so dass sich\nweitere Ausführungen dazu erübrigen.\n7. Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ihm sind die\nProzesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\na) Die Gerichtskosten werden pauschal auf Fr. 900.- festgesetzt (Art. 19 JR).\nb) Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet nicht von der Bezahlung einer\nParteientschädigung an die Gegenpartei. Vorliegend wurde beiden Parteien die unentgeltliche\nRechtspflege gewährt (vgl. Sachverhalt D). Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und\nist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so\nwird die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung\ngeht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).\nDen Akten und insbesondere dem Betreibungsregisterauszug vom 9. November 2011 kann\nentnommen werden, dass gegen den Berufungskläger bereits mehrere Betreibungen von\nmehreren tausend Franken eingeleitet worden sind. Ausserdem wird seine\nArbeitslosenentschädigung bis zu seinem Existenzminimum gepfändet. Mit der Bestätigung des\nangefochtenen Urteils kommen zudem weitere privilegierte Beträge seiner Unterhaltsverpflichtung\nhinzu. Die Parteientschädigung erscheint somit voraussichtlich nicht einbringlich. Rechtsanwältin\nGabriella Weber Morf wird deshalb vom Kanton angemessen entschädigt.\nDie angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen wird auf\nGrund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit\nfestgesetzt (Art. 57 Abs. 1 JR). Zu berücksichtigen sind namentlich die Anzahl der Besprechungen\nund Verhandlungen, an denen der Rechtsbeistand teilgenommen hat, sowie das erzielte Ergebnis\nund die Verantwortung, die ihm zukam. In Betracht fallen allerdings einzig jene Verrichtungen, die\nfür die Führung des Verfahrens notwendig waren, unter Ausschluss insbesondere jener Verrichtungen, welche eine moralische Unterstützung oder eine nicht mit dem Verfahren in Zusammenhang\nstehende soziale Hilfe darstellen. Unnütze oder überflüssige Verrichtungen oder Eingaben sind\nebenfalls nicht zu entschädigen (vgl. FZR 2002, S. 266 mit Hinweisen). Es ist zulässig, dass der\nStundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (vgl. zum\nKantonsgericht KG\nSeite 11 von 13\n\n"}