{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-124_2014-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_124_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416e0a5323a881cea468d9182b2602be9b7ccdd56fc57024a1186cfd4eea19ca583f170c666e224cdcb92a4e3df34f8d82&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416e0a5323a881cea468d9182b2602be9b7ccdd56fc57024a1186cfd4eea19ca583f170c666e224cdcb92a4e3df34f8d82&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_124", "Checksum": "6bc12918565632676ac20dd34bd4c47a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 13.11.2014 101 2014 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 13.11.2014 101 2014 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 13.11.2014 101 2014 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dass er ab\nSeptember 2012 nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, für die Miete aufzukommen, macht er\nnicht geltend und dies ist in Anbetracht der ihm nach wie vor ausbezahlten\nArbeitslosenentschädigung auch nicht ersichtlich.\nDie Berufung erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.\n5. a) Weiter beanstandet der Berufungskläger die Verweigerung der Teilung der\nAustrittsleistungen. In güterrechtlicher Hinsicht sei ein Ausgleich mit seiner Verurteilung zur\nBezahlung der (bestrittenen) Mietzinse bereits erfolgt und müsse nicht noch einmal bei der Teilung\nder Austrittsleistungen berücksichtigt werden. Zudem sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass\ner sich kaum an den gemeinsamen Auslagen beteiligt habe, was er jedoch bestritten habe und\ndeshalb keineswegs als bewiesen betrachtet werden könne. Schliesslich sei die Situation beider\nParteien zu berücksichtigen. Auf seiner Seite sei jedenfalls von einer misslichen Lage auszugehen.\nEr sei gesundheitlich angeschlagen, arbeitslos und könnte in Zukunft auf Sozialhilfe angewiesen\nsein. Eine Teilung der Austrittsleistungen sei deshalb keinesfalls unbillig.\nb) Gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB kann das Gericht die Teilung ganz oder teilweise\nverweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen\nVerhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.\nNach der Rechtsprechung erfordert der Verweigerungsgrund von Art. 123 Abs. 2 ZGB, dass die\nTeilung offensichtlich unbillig ist und die offensichtliche Unbilligkeit ihren Grund in der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung\nhat. Die Bestimmung ist restriktiv anzuwenden, um das Prinzip der hälftigen Teilung der\nVorsorgeguthaben nicht auszuhöhlen. Eine (teilweise) Verweigerung fällt ebenfalls in Betracht, wo\ndie Entschädigung im konkreten Einzelfall und bei Vorliegen eines Tatbestandes, der dem in Art.\n123 Abs. 2 ZGB umschriebenen vergleichbar oder ähnlich ist, gegen das Verbot des offenbaren\nRechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) verstösst. Auch die Verweigerung wegen\nRechtsmissbrauchs ist aber nur mit grosser Zurückhaltung anzuwenden. Für weitere\nVerweigerungsgründe bleibt kein Raum (BGer 5A_73/2013 vom 20. August 2013 E. 4.1, mit\nHinweisen.)\nDie hälftige Teilung der Austrittsleistung soll denjenigen Ehegatten, der während der Ehe auf eine\nErwerbstätigkeit verzichtete und stattdessen den Haushalt besorgte und die Kinder betreute, für\ndie dadurch erlittene Vorsorgelücke entschädigen und seine wirtschaftliche Unabhängigkeit nach\nder Scheidung fördern. Daraus folgt jedoch nicht im Sinne eines Umkehrschlusses, dass der eine\nEhegatte allein deshalb rechtsmissbräuchlich auf der hälftigen Teilung der Austrittsleistung beharrt,\nweil er während der Ehe weitgehend erwerbslos war und sich auch nicht um Haushalt und\nKindererziehung kümmerte. Der Teilungsanspruch hat zwar den erwähnten Zweck, ist damit aber\nAusdruck der mit der Ehe verbundenen Schicksalsgemeinschaft und deswegen nicht davon\nabhängig, wie sich die Ehegatten während der Ehe die Aufgaben geteilt haben (vgl. BGer\n5A_73/2013 vom 20. August 2013 E. 4.2, mit Hinweis insbesondere auf BGE 133 III 497).\nc) Die Vorinstanz hat die Teilung zusammengefasst verweigert, weil sich der\nBerufungskläger kaum an den gemeinsamen Auslagen beteiligt und auch die Miete entgegen der\nAbmachung unter den Parteien nicht vollständig bezahlt habe. Seine finanzielle Situation würde\neine Rückzahlung des im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der\nKantonsgericht KG\nSeite 10 von 13\n\n"}