{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-124_2014-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_124_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416e0a5323a881cea468d9182b2602be9b7ccdd56fc57024a1186cfd4eea19ca583f170c666e224cdcb92a4e3df34f8d82&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416e0a5323a881cea468d9182b2602be9b7ccdd56fc57024a1186cfd4eea19ca583f170c666e224cdcb92a4e3df34f8d82&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_124", "Checksum": "6bc12918565632676ac20dd34bd4c47a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 13.11.2014 101 2014 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 13.11.2014 101 2014 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 13.11.2014 101 2014 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Bei einem Einkommen von Fr. 3‘900.- verbleibt\nihm somit ein monatlicher Saldo von Fr. 2‘253.30, bzw. Fr. 653.30 nach Bezahlung der\nUnterhaltsbeiträge (2 x Fr. 800.-) an seine Kinder.\nb) Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz sodann vor, bei der Berechnung der Auslagen\nder Berufungsbeklagten von einem Grundbetrag von Fr. 1‘350.- und nicht von Fr. 1‘200.-\nausgegangen zu sein. Der höhere Betrag rechtfertige sich nur bei einer Berechnung des\nExistenzminimums, bei welcher der Kinderbedarf in den Auslagen der obhutsberechtigten Person\nnicht ausgeklammert werde.\nDer Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge\nan die betreibungsrechtlichen Richtlinien zur Bemessung des Existenzminimums gehalten. Danach\nbeträgt der Grundbedarf für eine alleinerziehende Person Fr. 1‘350.-. Darin eingeschlossen sind\nnamentlich die Kosten für den Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen,\nKulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. (vgl.\nhttp://www.fr.ch/opf/de/\npub/betreibungsverfahren/existenzminimum.htm). Naturgemäss fallen diese Kosten höher aus,\nwenn eine Person mit zwei Kindern zusammenlebt, als wenn sie alleinstehend ist. Das Urteil ist\nauch in diesem Punkt zu bestätigen. Die Auslagen der Berufungsbeklagten belaufen sich somit auf\nFr. 2‘284.- (Fr. 1‘350.- [Grundbetrag] + Fr. 905.- [Wohnkosten abzüglich Anteil Kinder] + Fr. 29.-\n[Haftpflicht- und Hausratversicherung]), bzw. Fr. 2‘864.- bei Berücksichtigung des Unterhalts für\ndie Kinder von Fr. 580.- (vgl. act. 68/11).\nSomit ist im Ergebnis auch der Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte zu bestätigen. Bei\neinem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 6‘900.- (Berufungsbeklagte: Fr. 3‘000.-;\nBerufungskläger: Fr. 3‘900.-) und Gesamtauslagen von Fr. 6‘118.55 (Berufungsbeklagte: Fr.\n2‘864.-; Berufungskläger Fr. 3‘254.55) verbleibt ein monatlicher Überschuss von Fr. 781.45 (vgl.\nact. 68/11). Der vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten geschuldete monatliche\nUnterhaltsbeitrag ist deshalb richtigerweise auf Fr. 250.- (Fr. 2‘864.- - Fr. 3‘000.- + ½ Überschuss\nvon rund Fr. 390.-) festgesetzt worden.\n4. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung macht der Berufungskläger geltend, es sei\nnicht bewiesen worden, dass er für sämtliche Mieten hätte aufkommen müssen. Die Vorinstanz\nhabe sich lediglich auf die Zahlungen von Januar bis September 2012 bezogen. Wer in der\nrestlichen Zeit bis August 2013 wie viel bezahlt habe, sei völlig unklar. Der bis Ende August 2013\nnoch ausstehende Mietzins von höchstens Fr. 5‘559.05 sei deshalb von beiden Parteien hälftig zu\nzahlen.\nDas Zivilgericht hat im Wesentlichen festgehalten, dass die Aufteilung der Aufgaben und der\nUnterhaltsleistungen den Ehegatten vom Gesetzgeber selber überlassen worden sei. Weil\nEhegatten jedenfalls bei intakter Ehe nicht in Willenserklärungen miteinander zu verkehren\npflegen, sondern ihre Beziehung bewusst oder unbewusst vom Faktischen her gestalten würden,\nwerde jede Art von Verständigung in beliebiger Form anerkannt. Eine während geraumer Zeit\npraktizierte Abmachung gelte als konkludent vereinbart. Der Berufungskläger bestreite zwar eine\ninterne Abmachung, allerdings seien die Mietzahlungen von Januar bis September 2012 jeweils\nvon seinem Konto geleistet worden. Da er die Zahlungen während mehrerer Monate bezahlt habe,\ngelte diese Abmachung als konkludent vereinbart (vgl. act. 68/14).\nKantonsgericht KG\nSeite 9 von 13\n\n"}