{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-124_2014-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_124_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416e0a5323a881cea468d9182b2602be9b7ccdd56fc57024a1186cfd4eea19ca583f170c666e224cdcb92a4e3df34f8d82&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416e0a5323a881cea468d9182b2602be9b7ccdd56fc57024a1186cfd4eea19ca583f170c666e224cdcb92a4e3df34f8d82&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_124", "Checksum": "6bc12918565632676ac20dd34bd4c47a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 13.11.2014 101 2014 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 13.11.2014 101 2014 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 13.11.2014 101 2014 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dies bedeutet\nfreilich nicht, dass der nicht gedeckte Kinderbedarf schematisch im Verhältnis der frei verfügbaren\nMittel (\"Überschuss\") aufzuteilen wäre. Das Gericht verfügt auch dabei über einen weiten\nSpielraum des Ermessens (vgl. BGer 5C.106/2004 vom 5. Juli 2004 E. 4; Hausheer/Spycher\n(Hrsg.), Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, S. 454 N 06.171).\nDer Berufungskläger verfügt monatlich über freie finanzielle Mittel in der Höhe von Fr. 2‘253.30\n(vgl. E. 2a und 3a hiernach: Fr. 3‘900.- - Fr. 1‘646.70) und die Berufungsbeklagte von Fr. 716.-\n(vgl. E. 3b hiernach). Der Berufungsbeklagte verfügt mithin über 75 % der freien Mittel und die\nBerufungsbeklagte über 25 %. Auf den Unterhaltsbetrag von Fr. 1‘090.- bezogen, ergeben 75%\nFr. 817.-. Im Ergebnis ist somit das angefochtene Urteil, durch das der Berufungskläger verpflichtet\nwird, für den Unterhalt seiner beiden Kinder mit je Fr. 800.- aufzukommen, nicht zu beanstanden.\nDie Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.\n3. a) Weiter wirft der Berufungskläger der Vorinstanz vor, zu Unrecht angenommen zu haben,\ner wohne mit J.________ zusammen. J.________ übernachte lediglich ab und zu bei ihm. Sie sei\naber nicht seine Partnerin. Bei der Festsetzung von auf Dauer angelegten\nUnterhaltsberechnungen dürfe eine allfällige Kostenersparnis mangels hinreichender Beständigkeit\ndieser Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt werden. Seine Auslagen würden sich somit auf Fr.\n2‘529.55 (Fr. 1‘200.- [Grundbetrag] + Fr. 1‘050.- [Wohnkosten] + Fr. 263.85 [Krankenkasse] + Fr.\n15.70 [Haushaltversicherung]) belaufen.\nDas Zivilgericht hielt die Aussage des Berufungsklägers, J.________ sei nicht seine Freundin, für\nunglaubwürdig. Der Mietvertrag für die Wohnung und zwei Parkplätze sei von J.________\nunterschrieben. Ausserdem habe sie auch ihre Sachen in der Wohnung. Selbst wenn die beiden\nkein Paar sein sollten, sei dem Berufungskläger lediglich die Hälfte des Grundbetrages eines\nPaares und die Hälfte der Wohnungsmiete (ohne Parkplatz) anzurechnen, da davon auszugehen\nsei, dass durch das Zusammenleben diese Kosten gespart würden (act. 68/8 f.).\nNach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Existenzminimum auf der Basis der aktuellen,\ndas heisst im Zeitpunkt des Scheidungsurteils gegebenen Verhältnisse zu bestimmen, wenn der\nUnterhalt – wie hier – anhand des Existenzminimums mit Überschussverteilung ermittelt wird.\nEntsprechend ist sowohl auf Seiten des unterhaltsberechtigten als auch des unterhaltspflichtigen\nTeils eine sogenannte (einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen. Bei der\n(einfachen) Wohn- und Lebensgemeinschaft ist nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der\ndaraus gezogene wirtschaftliche Vorteil entscheidend. In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen\nRichtlinien tragen die Partner die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.)\nanteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte. Diese Kostenersparnis\nist im Bedarf des unterhaltsberechtigten wie im Übrigen auch des unterhaltspflichtigen Ehegatten\nzu berücksichtigen (BGE 138 III 97 E. 2.3.2, BGer 5A_433/2013 vom 10. Dezember 2013 E 3.3).\nDer Berufungskläger bringt keine Anhaltspunkte vor, welche die Einschätzung der Vorinstanz als\nfalsch erscheinen lassen. Die Tatsache, dass er die ganze Miete bezahlt, drängt keinen anderen\nSchluss auf. Immerhin ist er auch während des Zusammenlebens mit der Berufungsbeklagten\nzumindest zwischenzeitlich alleine für diese Kosten aufgekommen. Im Übrigen spielt es bei einer\nsolchen einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft keine Rolle, ob die Kostenbeteiligung\ntatsächlich anteilsmässig erfolgt. Schliesslich hat die Berufungsbeklagte mit ihrer Berufungsantwort\neine E-Mail des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 5. August 2014 beigelegt, wonach\nKantonsgericht KG\nSeite 8 von 13\n\n"}