{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-124_2014-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_124_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416e0a5323a881cea468d9182b2602be9b7ccdd56fc57024a1186cfd4eea19ca583f170c666e224cdcb92a4e3df34f8d82&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416e0a5323a881cea468d9182b2602be9b7ccdd56fc57024a1186cfd4eea19ca583f170c666e224cdcb92a4e3df34f8d82&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_124", "Checksum": "6bc12918565632676ac20dd34bd4c47a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 13.11.2014 101 2014 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 13.11.2014 101 2014 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 13.11.2014 101 2014 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ausserdem habe er sich bei der bisherigen Ausübung des Besuchsrechts\nnicht als sehr zuverlässig gezeigt. Ausser am 8. Februar 2014, als er gemäss seinen Angaben\nnoch nicht im Besitz des Besuchsplans gewesen sei, habe er nach Angaben der Kindsmutter die\nKinder auch am 7. Dezember 2013 nicht bei sich gehabt. Er habe es anscheinend vergessen und\nsei nicht erreichbar gewesen (act. 68/7).\nDie Kindsmutter ist teilzeitlich erwerbstätig und deshalb auf eine zuverlässige Betreuung der\nKinder angewiesen. Selbst wenn der Berufungskläger vorbringt, er könne sich die Zeit auch dann\nnehmen, wenn er wieder eine Arbeit gefunden habe, nützt dies der Berufungsbeklagten nichts,\nwenn sie nicht darauf zählen kann, dass er die Kinder tatsächlich betreut. Die Feststellung der\nVorinstanz, der Berufungskläger sei nicht sehr zuverlässig, wird von diesem nicht in Abrede\ngestellt, sodass das Urteil in diesem Punkt zu bestätigen ist.\nWeiter geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, dass die Vorinstanz einen konkreten\nBetrag für Übernachtungen hinzugezählt hätte. Ein solcher wird denn vom Berufungskläger auch\nnicht genannt. Die Vorinstanz hat vielmehr verschiedene Kriterien aufgezählt, die bei der\nBerechnung der Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden müssen, so namentlich\nEntschädigungen für Mahlzeiten und allenfalls Übernachtungen (vgl. Nachtzuschläge bei den\nLohnabrechnungen der Berufungsbeklagten, act. 2/5), aber auch den Umstand, dass die Kinder\nnach Eintritt in den Kindergarten und später in die Schule weniger Stunden fremdbetreut werden\nmüssen. Den Gesamtbetrag hat sie sodann auf Fr. 300.- geschätzt (vgl. act. 68/8). Auf welchen\nBetrag die offensichtlich nötigen Betreuungskosten festzusetzen wären, wird vom Berufungskläger\nnicht dargelegt. Die Berufung erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit\nüberhaupt darauf eingetreten werden kann. Im Übrigen ergibt sich aus den von der\nBerufungsbeklagten eingereichten Budgets des Sozialdienstes I.________, dass sich die\nBetreuungskosten in den letzten Monaten tatsächlich auf mindestens Fr. 364.- belaufen haben.\nDer von der Vorinstanz bestimmte monatliche Unterhaltsbedarf pro Kind von Fr. 1‘090.- ist mithin\nzu bestätigen (Fr. 1‘730.- - Fr. 590.- [Kosten für Pflege und Erziehung] + Fr. 300.-\n[Fremdbetreuung] - Fr. 350.- [Kinder- und Arbeitgeberzulagen]; act. 68/7+8).\nc) Schliesslich wird gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Beteiligung der Eltern\nam Unterhaltsbedarf im Verhältnis ihres Einkommens festzulegen. Zum einen sei er willens und\nfähig, die Kinder im gleichen Masse wie die Berufungsbeklagte zu betreuen. Zum anderen werde\neiner allfälligen Mehrbetreuung der obhutsberechtigten Person schon dadurch Rechnung\ngetragen, als sie ihren Anteil nicht in Form einer Unterhaltszahlung an Dritte weggeben müsse.\nDas Zivilgericht hielt fest, dass, wäre von einer strikten Beteiligung der Eltern im Verhältnis ihres\nEinkommens auszugehen, der Vater rund Fr. 621.- (57 %) zu tragen hätte. Dieser Betrag sei\njedoch auf Fr. 800.- zu erhöhen, da berücksichtigt werden müsse, dass die Mutter die Kinder zu\neinem grösseren Teil als der Vater betreue (act. 68/8).\nDie Berufungsbeklagte wendet zu Recht ein, dass die freiburgische Rechtsprechung davon\nausgeht, dass die Unterhaltskosten der Kinder unter den Eltern nicht nach Einkommenshöhe,\nsondern im Verhältnis ihres verfügbaren Saldos, also der Differenz zwischen dem Einkommen und\ndem erweiterten Existenzminimum, aufzuteilen sind. Das Gesetz fordert nämlich unter anderem\nauch, dass der Unterhaltsbeitrag der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll (vgl. Art. 285\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 13\n\n"}