{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-124_2014-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_124_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416e0a5323a881cea468d9182b2602be9b7ccdd56fc57024a1186cfd4eea19ca583f170c666e224cdcb92a4e3df34f8d82&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416e0a5323a881cea468d9182b2602be9b7ccdd56fc57024a1186cfd4eea19ca583f170c666e224cdcb92a4e3df34f8d82&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_124", "Checksum": "6bc12918565632676ac20dd34bd4c47a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 13.11.2014 101 2014 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 13.11.2014 101 2014 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 13.11.2014 101 2014 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:54:52", "Checksum": "22da69886b633ea54aed0c478b2cbbb3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 13.11.2014 101 2014 124\nRegeste:\nEntscheid des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Ehescheidung\n\nUnrecht ohne jeglichen Abzug übernommen. Aufgrund der konkreten finanziellen Situation der\nFamilie sei ein prozentualer Abzug von mindestens 15 % geboten gewesen. Es sei nämlich davon\nauszugehen, dass sich seine finanzielle Situation mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit\nverschlechtern werde. Ausserdem habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass ihm\nvorderhand infolge Verschuldung und Lohnpfändung nur Fr. 2‘800.- pro Monat ausbezahlt werden.\nDie Vorinstanz hat zusammenfassend festgehalten, dass die verwendeten Tabellenwerte dem\nBedarf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenem Einkommen entsprechen. Sie stützen\nsich auf die statistischen Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) über die\nHaushaltsrechnungen von Unselbständigerwerbenden und Rentnern. Gemäss\nHaushaltsbudgeterhebung des BFS habe im Jahr 2011 das mittlere verfügbare Einkommen\n(Bruttoeinkommen aus Erwerb, Renten und Sozialleistungen abzüglich\nSozialversicherungsbeiträge, Steuern und Prämien für die obligatorische Krankenversicherung)\nder Privathaushalte der Schweiz Fr. 6‘750.- pro Monat betragen. Das durchschnittliche Einkommen\naus unselbständiger Erwerbstätigkeit habe pro Haushalt Fr. 6‘409.- brutto betragen. Da die\nParteien zusammen ein monatliches Nettoeinkommen von\nFr. 6‘900.- (Fr. 3‘000.- [Berufungsbeklagte] + Fr. 3‘900.- [Berufungskläger]) zuzüglich Kinder- und\nArbeitgeberzulagen von insgesamt Fr. 700.- erzielen, sei im vorliegenden Fall kein prozentualer\nAbzug von den Bedarfszahlen gemäss Zürcher Tabellen vorzunehmen (act. 68/5f.).\nDer Berufungskläger geht davon aus, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit auch bis Ende 2014,\nwenn er keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung habe, keine Arbeitsstelle finden\nund seine Situation sich deswegen verschlechtern wird. Diese Annahme ist zum jetzigen Zeitpunkt\nunerheblich. Eine erhebliche und vor allem dauernde Veränderung der finanziellen Situation ist zu\ngegebener Zeit mit einer Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils geltend zu machen (vgl.\nArt. 129 ZGB). Dies ermöglicht es, die neue, konkrete Situation der Parteien nochmals zu\nüberprüfen. Der Berufungskläger macht nicht geltend, sein Einkommen sei bisher unbeständig\ngewesen oder eine Reduktion von 15 % würde sich aufgrund der aktuellen finanziellen Situation\naufdrängen.\nWeiter macht der Berufungskläger geltend, sein Einkommen hätte nicht mit Fr. 3‘900.- beziffert\nwerden dürfen, sondern lediglich mit Fr. 2‘800.-, da dies der effektive Betrag sei, der ihm\nausbezahlt werde. Dieser Ansicht kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie der Berufungskläger\nselber vorbringt und auch aus den im erstinstanzlichen Verfahren von ihm eingereichten\nAbrechnungen der Arbeitslosenkasse ersichtlich ist (act. 50/4-15), entspricht die Differenz dem\nvom Betreibungsamt gepfändeten Anteil. Es handelt sich somit um Auslagen, die allenfalls\nhöchstens im Rahmen der Berechnung seines Existenzminimums berücksichtigt werden könnten\n(vgl. aber BGer 5C.77/2001 vom 6. September 2009 E. 2d dd) und nicht bereits bei der\nBerechnung des Einkommens. Damit ist die Rüge des Berufungsklägers unbegründet und\nabzuweisen.\nb) Der Berufungskläger bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht Kosten für die\nFremdbetreuung der Kinder hinzugezählt. Er habe angeboten, die Kinder zumindest in der Zeit zu\nbetreuen, während der die Berufungsbeklagte arbeitsbedingt abwesend sei. Es sei\nunwahrscheinlich, dass er eine neue Arbeitsstelle finde, er könne sich aber auch diesfalls\nentsprechend einrichten. Es sei ausserdem unerklärlich, weshalb die Vorinstanz bei der\nBerechnung dieser Kosten Entschädigungen für Übernachtungen berücksichtige. Zudem sei\ndavon auszugehen, dass der Betreuungsbedarf der Kinder in ca. 2 bis 3 Jahren ohnehin – d.h.\naufgrund der Einschulung – stark vermindert sein werde. Der Bedarf jedes Kindes betrage somit\nFr. 619.- (Fr. 1‘730.- - Fr. 590.- [Pflege und Erziehung] - Fr. 171.- [15 %] - Fr. 350.- [Kinder- und\nArbeitgeberzulagen]).\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 13\n\n"}