Die Berufungskläger obsiegen dem Grundsatz nach und bezüglich der Höhe der Entschädigung teilweise. Sie rügen erfolgreich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und erwirken eine Reduktion des Honorars um nicht ganz die Hälfte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen – wobei die Berufungskläger solidarisch haften – und die Parteikosten (Anwaltskosten) wettzuschlagen, das heisst keine Parteientschädigungen auszurichten. Die Gerichtsgebühr ist mit Blick auf die Komplexität der Überprüfung pauschal auf Fr. 1‘500.- festzusetzen (Art. 95 und 96 ZPO, Art. 19 Abs. 1 JR). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.