b) Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1 Satz 1). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, kann das Gericht auf solidarische Haftung erkennen (Abs. 3). Kantonsgericht KG Seite 15 von 15