5. a) Die Berufung ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist abzuändern und das Honorar der Erbenvertreterin auf Fr. 27‘500.- festzusetzen. Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten bleibt es dabei, dass keine Gerichtskosten zu erheben sind und auch keine Parteientschädigung auszurichten ist, da weder behauptet noch ersichtlich ist, dass den Parteianwälten vor der Vorinstanz Kosten entstanden wären (Art. 318 Abs. 3 ZPO).