Dies ist weder eine besondere lange noch eine besonders kurze Frist. Insgesamt kann gesagt werden, dass das Mandat zwar juristisch und tatsächlich nicht ganz einfach, aber entgegen der Behauptung der Berufungsbeklagten auch nicht besonders komplex war. In Anbetracht dieser Erwägungen erscheint es angemessen, das Honorar etwas gegen unten zu korrigieren und auf Fr. 25‘000.- festzusetzen. Darauf sind wie beantragt Spesen von 2 % sowie die Mehrwertsteuer von 8 % zu gewähren, das heisst Fr. 500.- Spesen und Fr. 2‘000.- MWSt. Der angefochtene Entscheid ist folglich entsprechend abzuändern.