Die Erbenvertreterin hatte am Erbteilungsprozess vor dem Zivilrichter mitzuwirken, wobei ihr dort kein grosser Aufwand entstand, da sich die Erben relativ rasch einigen konnten und dies der Erbenvertreterin auch mitteilten. Dass die Berufungsbeklagte als Erbenvertreterin von F.________ ihrerseits an der Erbschaft ihres vorverstorbenen Ehegatten beteiligt war, wirkte sich nicht aus, da die übrigen Erben und ihre Erben identisch waren. Neben den Kontakten mit den Anwälten und dem Gericht waren solche mit dem Amtsvormund und dem Friedensgericht notwendig, was einen gewissen Mehraufwand mit sich brachte.