Der mit der Verwaltung des Vermögens von F.________ betraute Amtsvormund wurde mit jährlich rund Fr. 3‘000.- entschädigt (vgl. act. 305). Bei der Berufungsbeklagten handelte es sich indes um eine Treuhandfirma, die der Natur der Sache nach und gestützt auf die Ernennungsverfügung noch weitere Aufgaben zu erfüllen hatte. Im Bereich der Verwaltung des Erbes (zwei Liegenschaften, vier Bankkonten, ein Aktienpaket) waren insbesondere Steuerbelange zu erledigen, ein Erbschaftsinventar zu erstellen und traten Probleme mit der Liegenschaft in G._____