d) Die Berufungsbeklagte macht ein Honorar von Fr. 44‘862.50 geltend, zuzüglich 2 % Spesen und 8 % Mehrwertsteuer. Aufgrund der obigen Erwägungen erscheinen in Rechnung gestellte Leistungen im Umfang von total Fr. 17‘897.50 (vgl. E. 4c hiervor: Fr. 2‘500.- + 2‘500.- + 550.- + 5‘000.- + 1‘000.- + 3‘090.- + 2‘257.50 + 1‘000.-) von vornherein nicht angemessen. Dies ergäbe ein Honorar von Fr. 26‘965.-, zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer. Auch ein solches Honorar erscheint mit Blick auf die folgenden Überlegungen immer noch sehr hoch.