Insgesamt ist für diese weiteren (Korrespondenz- und Sekretariats-)Arbeiten ein Aufwand von Fr. 2‘257.50 zu streichen bzw. nicht zu entschädigen. ii) Nachdem die Berufungskläger Einsicht in den Schlussbericht vom 11. April 2013 nehmen konnten, bestreiten sie diesen und monieren, die Berufungsbeklagte habe auch nach der Erbteilung im November 2012 noch weitere Handlungen vorgenommen (Replik, Ziff. 2.8 sowie ad 12, ad 21). Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass ihr Mandat nicht mit der Erbteilung, sondern erst mit dem Schlussbericht und mit der Entlastung durch die ernennende Behörde abgeschlossen ist (Berufungsantwort, Ziff. 2.8).