Nicht zulässig erscheint schliesslich, wenn – wie von den Berufungsklägern gerügt – für eine interne Besprechung unter Anwälten am 27. Februar 2012 eine Stunde fakturiert wird, nachdem die beiden Anwälte vorgängig stundenlang das Dossier studiert haben. Die Erbenvertreterin muss sich als juristische Person so organisieren, dass solche Doppelspurigkeiten nicht den Erben zum Nachteil gereichen, welche ansonsten ohne Not schlechter gestellt werden als Erben, denen eine natürliche Person als Erbenvertreterin ernannt wird. Dieser Aufwand (Fr. 250.-) ist zu streichen.