(d.h. total Fr. 166.25) zu kürzen. Aber auch die in Rechnung gestellte anwaltliche Korrespondenz erscheint übertrieben. So wurde für ein simples Fristverlängerungsgesuch (einige Zeilen, vgl. act. 323) am 2. April 2012 ½ Std. in Rechnung gestellt, für ein Schreiben an den Gerichtspräsidenten am 8. Mai 2012 1 Std. sowie am 30. Oktober 2012 (einige Zeilen, act. 364) ½ Std., weiter etwa am 15. November 2012 für den Erhalt eines Schreibens des Gerichtspräsidenten und anschliessende E-Mail-Nachrichten an die Anwälte der Erben 2 ½ Std. (vgl. Berufungsantwortbeilage 1), was angesichts der Länge dieser Nachrichten klar übertrieben erscheint.