hh) Die Berufungskläger bringen vor, gewisse Sekretariatsarbeiten seien von juristischen Mitarbeitern erledigt worden, der geltend gemachte Aufwand für Lektüre und Korrespondenz sei auffällig hoch angesetzt, und gewisse Leistungen seien gar doppelt verbucht worden, insbesondere eine interne Besprechung von zwei Rechtsanwälten vom 27. Februar 2012 (Berufung, Ziff. 2.3). Die Berufungsbeklagte entgegnet, die Lektüre und Korrespondenz habe von der für das Mandat verantwortlichen Person vorgenommen werden müssen und sei nicht zu hoch (Berufungsantwort, Ziff. 2.3).