Es ist offensichtlich, dass sich die Berufungsbeklagte mit den beiden Banken in Verbindung setzen und sich Zugang zu diesen Bankkonten verschaffen musste. Die Bankunterlagen dienten nicht nur der Verwaltung, sondern auch der Erstellung des Inventars, der Steuererklärung und schliesslich der Erbteilung. Kontakte zu den Banken lassen sich in der Kostenliste ab dem 3. März 2012 Aufwendungen von insgesamt 3 Std. zuordnen, zuzüglich einiger Aufwendungen, die mit anderen Leistungen im Zusammenhang stehen (z.B. 2. April 2012 „Überblick“, 19. April 2012 „Telefon CS“, 29. Mai 2012 „Steuererklärung“). Aufgrund der Kantonsgericht KG Seite 12 von 15