ff) Die Berufungskläger bestreiten weiter die mit Beispielen untermauerte Behauptung der Berufungsbeklagten, die Zusammenarbeit mit den Banken sei kompliziert gewesen (Berufungsantwort, ad 21). Gemäss den Berufungsklägern habe das (neben den Liegenschaften) aus Wertschriftendepots und Bankkonti bestehende Vermögen keiner Verwaltung bedurft (Replik, Ziff. 2.7). In der Erbmasse befanden sich je zwei Bankkonten bei L.________ und der N.________. Es ist offensichtlich, dass sich die Berufungsbeklagte mit den beiden Banken in Verbindung setzen und sich Zugang zu diesen Bankkonten verschaffen musste.