Die Berufungsbeklagte lässt ausführen, aufgrund der bankinternen Bestimmungen habe sie mit zwei zeichnungsberechtigten Vertretern anwesend sein müssen (Duplik, ad 20). Dies soll hier nicht in Zweifel gezogen werden, rechtfertigt aber den in Rechnung gestellten Aufwand nicht. Die Safeöffnung fand am 6. November 2012 statt. Dabei wurde das am 19. April 2010 vom Amtsvormund erstellte Inventar handschriftlich ergänzt (Berufungsantwortbeilage 11). Die Öffnung dauerte nach unwidersprochener Darstellung der Berufungsbeklagten in Anwesenheit von 2 Zeichnungsberechtigten 1 ½ Std., sodass ein Aufwand von 3 Std. ausgewiesen ist.