ee) Anders verhält es sich mit fakturierten Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Safe bei L.________. Gemäss den Berufungsklägern sei der Berufungsbeklagten ausser der Herausgabe des Safeschlüssels kein Aufwand entstanden. Die Schätzung des Safeinhalts sei von Juwelier M.________ durchgeführt und von Rechtsanwalt Perler vorbereitet worden (Replik, ad 20). Dies ergibt sich in der Tat aus einem Schreiben von Rechtsanwalt Perler vom 5. Oktober 2012 (Berufungsbeilage 22). Die Berufungsbeklagte lässt ausführen, aufgrund der bankinternen Bestimmungen habe sie mit zwei zeichnungsberechtigten Vertretern anwesend sein müssen (Duplik, ad 20).