dd) Ebenfalls ziehen die Berufungskläger die Notwendigkeit der Arbeiten der Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in G.________ in Zweifel. Gemäss der Berufungsbeklagten hätten dem verurkundenden Notar mehrere Dokumente zugestellt werden müssen (Berufungsantwort, Replik und Duplik, ad 20). Der Kostenliste lassen sich vier Posten im Umfang von 2 ¾ Std. entnehmen, die sich teilweise auf den Verkauf der Liegenschaft beziehen (3. Oktober/6. November/7. November 2012, 17. Januar 2013). Dazu kommt noch eine Besprechung am 6. November 2012. Die Erklärung der Berufungsbeklagten überzeugt, und der Aufwand erscheint nicht unverhältnismässig.