Hier hat die Berufungsbeklagte ihr Mandat nicht pflichtgemäss wahrgenommen. Ein zeitlicher Aufwand von 10 ½ Std. während gut 7 Monaten (d.h. bis zum Verkauf der Liegenschaft), zuzüglich der in den 30 ½ Std. gar nicht berücksichtigten Aufwendungen (5. Juli 2012, 3. April 2012, 1. Oktober 2012, 19. November 2012), muss genügen, um die mit der K.________ SA für die Verwaltung der Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 Liegenschaft notwendigen Kontakte wahrzunehmen. Die Kostenliste ist demnach um 20 Std. (à Fr. 250.-, d.h. um Fr. 5‘000.-) zu kürzen.