______ SA. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Liegenschaft in einem schlechten Zustand befand und Arbeiten in Auftrag gegeben und gegebenenfalls überwacht werden mussten, erscheint ein derartiger Aufwand mit Blick auf den Vertrag mit der K.________ SA klar übertrieben. Vergleichsweise hinzuweisen ist etwa auf das der K.________ SA für das Jahr 2012 entrichtete Honorar von Fr. 1277.10 (act. 462). Es ist auch nicht einsichtig, weshalb praktisch alle Arbeiten von einem Anwalt ausgeführt werden mussten. Hier hat die Berufungsbeklagte ihr Mandat nicht pflichtgemäss wahrgenommen.