Anderseits war mit der K.________ SA im Juni 2011 eine erfahrene Liegenschaftsverwaltung mandatiert worden, von der erwartet werden durfte, dass sie den grössten Teil der anfallenden Verwaltungs- oder Reparaturarbeiten übernimmt (vgl. den Vertrag, Berufungsantwortbeilage 10, gemäss welchem nicht nur die eigentliche Verwaltung, sondern auch anfallende Reparaturarbeiten und die Vertretung der Eigentümerschaft in die Zuständigkeit der K.________ SA fielen; vgl. auch act. 462 ff.).