_ vermietet und am 12. Oktober 2012 verkauft worden war. Aus dem Ernennungsbeschluss (S. 2) geht hervor, dass es zu den Aufgaben der Erbenvertreterin gehörte, sich (unter anderem) um die Liegenschaft und deren Verwaltung zu kümmern. Dass sie dies getan hat, kann ihr offensichtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Anderseits war mit der K._____