cc) Die Berufungskläger bringen vor, die Vermietung und Verwaltung der Liegenschaft in Freiburg sei von einer Liegenschaftsverwaltung (K.________ SA) übernommen worden. Diese habe die Kompetenz gehabt, notwendige Reparaturen vorzunehmen. Eine Mitwirkung der Erbenvertreterin sei nicht nötig gewesen (Berufung und Replik, Ziff. 2.1). Diese entgegnet, der sehr schlechte Zustand der Liegenschaft habe eine enge Zusammenarbeit mit der K.________ SA notwendig gemacht. Aus den Akten ergibt sich, dass die fragliche Liegenschaft (ein Einfamilienhaus) kurz vor dem Tod von F.________ vermietet und am 12. Oktober 2012 verkauft worden war.