309, unnummeriert). Die Werte der beiden Liegenschaften wurden übernommen und die Kontostände (4 Konten Marchzinsen, Bankspesen) und der Wert der Aktien I.________ aktualisiert. Dazu musste noch bei der Liegenschaftsverwaltung Erkundigungen betreffend das Mietzinskonto für die Liegenschaft in G.________ eingezogen werden (act. 335 ff.). Es mussten mithin mehrere Belege eingefordert und Zahlen verglichen werden. Der geltend gemachte Aufwand von 10 ¼ Std. ist für einen Buchhalter ungerechtfertigt hoch und um 5 Std. (à Fr. 110.-, d.h. total Fr. 550.-) zu kürzen. Der anwaltliche Aufwand erscheint gerechtfertigt.