Berufungsbeklagte vom Friedensgericht am 12. Januar 2012 aufgefordert worden war, dieses Inventar zu erstellen (vgl. act. 298). Allerdings erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand übertrieben. Er umfasst zwischen dem 2. April und dem 26. Juni 2012 11 ¼ Std., wovon 10 ¼ Std. auf buchhalterische Arbeit entfallen (à Fr. 110.-/Std.) und eine Stunde auf anwaltliche Arbeiten. Das Inventar wurde per 22. Februar 2012 erstellt und stützt sich auf die vom Friedensgericht genehmigte Abschlussbilanz des Amtsvormundes J.________ vom 21. Februar 2012 (nach act. 309, unnummeriert).