bb) Die Berufungskläger bringen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Erbschaftsinventar zum Todestag erstellt worden sei, da das Vermögen der (bevormundeten) F.________ längst inventarisiert worden sei (Berufung, Ziff. 2.3). Sie übersehen, dass die Kantonsgericht KG Seite 10 von 15